Selta Med GmbH
Selta Med GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Reisebedingungen, soweit wirksam vereinbart, regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Selta Med GmbH (nachfolgend Selta Med genannt) und dem Reisenden (nachfolgend Kunde genannt). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter der §§ 4 bis 11 BGB – InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichen Rechts).
I. Abschluss des Reisevertrages
1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Selta Med den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (e-mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Selta Med für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
2. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch Selta Med zustande. Die Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Selta Med dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Einer Reisebestätigung durch Selta Med bedarf es nicht, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Annahmeerklärung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Selta Med vor, an das Selta Med für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes nur zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Zusage, vorbehaltlose Anzahlung oder Restzahlung des Reisepreises erklärt.
4. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Reise- und Leistungsbeschreibungen von Selta Med, etwaige ergänzende Informationen von Selta Med für die jeweilige Reise und der Inhalt der Reisebestätigung maßgeblich. Sonderwünsche des Kunden werden von Selta Med zwar im Rahmen des Möglichen berücksichtigt, sind jedoch ausdrücklich unverbindlich und berechtigen den Kunden im Falle der Nichtrealisierbarkeit nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gemäß der §§ 651 a ff. BGB.
5. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind zur Abgabe von Zusagen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reise- und Leistungsbeschreibung von Selta Med stehen, nicht ermächtigt. Sonstige Beschreibungen, wie Informations-, Hotel-, Orts- und Regionalprospekte, Werbeflyer oder aber Plakate, die nicht von Selta Med herausgegeben werden, sind für Selta Med und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reise- und Leistungsbeschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Selta Med gemacht wurden.
II. Zahlung
1. Die Reise ist nach § 651 k BGB insolvenzgesichert. Selta Med und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
2. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises aber höchstens 280,00 € pro Person zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
3. Leistet der Kunde die Anzahlung bzw. die Zahlung des Restbetrages nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeit, so ist Selta Med berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer IV. 8. Satz 2 zu belasten.
III. Leistungs- und Preisänderungen
1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Abschluss des Reisevertrages notwendig werden und von Selta Med nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Erheblich in diesem Sinne sind nicht Änderungen im Reiseablauf oder sonstige logistische Änderungen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
2. Selta Med wird den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Selta Med in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde sollte diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Selta Med über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend machen.
IV. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Selta Med unter der am Ende der Reisebedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesen gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Selta Med den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis,- kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt betroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Selta Med zu vertreten ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Selta Med ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Selta Med durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Selta Med hat die Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert:
bei Flugreisen:
- 20 % bis 30 Tage vor Reisebeginn
- 25 % ab 29.–22. Tag vor Reisebeginn
- 35 % ab 21.–15. Tag vor Reisebeginn
- 55 % ab 14.–7. Tag vor Reisebeginn
- 80 % ab 6. Tag vor Reisebeginn
- 90 % am Tag des Reiseantritts sowie bei Nichtantritt der Reise und Stornierung nach Reisebeginn
bei eigener Anreise, Bahn- und Busreisen:
- 20 % bis 22 Tage vor Reisebeginn
- 30 % ab 21.–15. Tag vor Reisebeginn
- 50 % ab 14.–7. Tag vor Reisebeginn
- 80 % ab 6. Tag vor Reisebeginn
- 90 % am Tag des Reiseantritts sowie
bei Nichtantritt der Reise und Stornierung bei Nichtantritt der Reise und Stornierung nach Reisebeginn
3. Dem Kunden bleibt es unbenommen Selta Med nachzuweisen, dass Selta Med überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Selta Med behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Selta Med verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4. Selta Med empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
5. Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden, nicht von Selta Med zu vertretenden Gründen), so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Selta Med wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
6. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Abflughäfen oder Zustiegsbahnhöfe oder sonstiger, die gebuchte Reise wesentlich prägender Umstände (Umbuchung), nach Abschluss des Reisevertrages besteht grundsätzlich nicht. Ist eine Umbuchung jedoch möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann Selta Med bis 30 Tage vor Reisebeginn bei Flugreisen bzw. bis 22 Tage vor Reisebeginn bei eigener Anreise, Bahn-und Busreisen ein Umbuchungsentgelt von 25,00 € pro Kunden und Umbuchungsvorgang erheben. Ergeben sich infolge der Umbuchung höhere Reisepreise, so ist die Preisdifferenz vom Kunden zu zahlen.
7. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der unter Ziffer 6. genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 2. festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Hierdurch fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € pro Person an. Die vorbenannten Bearbeitungsentgelte fallen auch dann an, wenn Namen von Reisekunden durch vorherige Falschangabe nachträglich korrigiert werden müssen oder wenn sich die Kundennamen nach Vertragsabschluss ändern. Selta Med kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Widerspruchsrechts obliegt Selta Med. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde Selta Med als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
V. Rücktritt und Kündigung durch Selta Med
Selta Med kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Selta Med nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Selta Med, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Selta Med muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Selta Med Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
VI. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Selta Med als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert Selta Med den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Selta Med kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Kunden kein Interesse haben. Weiterhin ist Selta Med verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
VII. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 j BGB (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach (1) gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e (3) S. 1 und 2., (4) S.1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
VIII. Gewährleistung
1. Der Kunde hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, dass Schäden so gering wie möglich gehalten werden.
2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden bestimmen sich nach §§ 651 c bis 651 f BGB. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, Selta Med einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Selta Med kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
3. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Kunde für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Abschlusses des Reisevertrages der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
4. Die Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige wird wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen. Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der örtlichen Reiseleitung wird der Kunde spätestens mit der Übersendung der Reisebestätigung
informiert.
b) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Reiseleitung nicht geschuldet oder ist diese nicht erreichbar, so ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich direkt gegenüber Selta Med unter der angegebenen Anschrift anzuzeigen. Der Kunde erreicht Selta Med wie folgt:
Selta Med GmbH,
Gottschaldstraße 1 a,
08523 Plauen
Tel.: 03741/ 148527-0, Fax: 03741/ 148527-18
Mail: reservierung@seltamed.de
24h-Notruf: 0172/370 84 60
c) Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
d) Die örtliche Reiseleitung/Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Selta Med nicht bevollmächtigt Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Selta Med erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Selta Med eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Selta Med verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Reisevertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert Selta Med den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Kunden kein Interesse haben. Selta Med ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen Selta Med zur Last.
6. Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Selta Med nicht zu vertreten hat. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
IX. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalreisen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
1. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, sich zu informieren, ob und inwieweit ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seines Körper- und Gesundheitszustandes geeignet sind.
2. Selta Med schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung insoweit keine medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen dieser Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob Selta Med nur Vermittler dieser Leistungen ist oder ob es sich insoweit um eine Leistungspflicht von Selta Med handelt.
X. Beschränkung der Haftung
1. Die vertragliche Haftung von Selta Med für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder Selta Med für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2. Für alle Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Selta Med je Kunde und Reise bis zur Höhe des 3-fachen Reisepreises. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch Selta Med gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
4. Selta Med haftet nicht für Leistungsstörungen, Sach- und Personenschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Selta Med sind, haftet Selta Med nicht.
5. Selta Med haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspfl ichten von Selta Med ursächlich geworden ist.
6. Selta Med haftet nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbarer Leistungen, soweit es sich nicht um Leistungspflichten von Selta Med handelt, sondern diese erkennbar als Fremdleistung lediglich vermittelt werden. Sofern ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen Bestandteil der Leistungspflicht von Selta Med sind, haftet Selta Med ebenfalls nicht für die Zusammenstellung, Anwendung und Abwicklung der Leistungen und nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
XI. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Selta Med geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung von Selta
Med oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Selta Med oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Selta Med beruhen.
3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr.
4. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
5. Schweben zwischen Selta Med und dem Kunden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XII. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Selta Med wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über den eventuellen Änderungen, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Selta Med ist hierüber gesondert schriftlich mit Buchung zu unterrichten.
2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, Selta Med hat nicht, unzureichend oder falsch informiert.
3. Selta Med haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Selta Med mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Selta Med die Verzögerung zu vertreten oder eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
XIII. Informationspflichten über die Identität des ausführendenLuftfahrtunternehmens
1. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU2111/05) ist Selta Med verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung der Reise die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Selta Med verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Wechselt die dem Kunden zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird Selta Med den Kunden unverzüglich über den Wechsel informieren. Die sogenannte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist) ist auf der Internetseite von Selta Med abrufbar und in den Geschäftsräumen von Selta Med einsehbar.
2. Die Mitteilung der ausführende(n) Fluggesellschaft(en) durch Selta Med begründet keinen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en),
soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von Selta Med ergibt. Insoweit bleibt Selta Med ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
XIV. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Selta Med und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Selta Med im Ausland für die Haftung von Selta Med dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
2. Der Kunde kann Selta Med nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von Selta Med gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Selta Med maßgebend.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem
Kunden und Selta Med anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
XV. Sonstige Bestimmungen, Abtretungsverbot
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
2. Alle personenbezogenen Daten, die der Kunde Selta Med zur Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
Reiseveranstalter ist:
Selta Med GmbH
Gottschaldstraße 1a
08523 Plauen
Tel.: 03741/ 14 85 27 0 · Fax: 03741/ 14 85 27 18
Email: reservierung@seltamed.de
Geschäftsführerin: Zuzana Tatikova
Handelsregistereintrag: HRB 20407, Amtsgericht Chemnitz
Stand: November 2017
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