Medikur Reisen GmbH
Medikur Reisen GmbH
Mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Diese gelten für alle Pauschalreisen des Reiseveranstalters MediKur Reisen GmbH, auch für die Marken 2reisen, 1zahlt und Volkskuren. Im Folgenden wird Ihr Vertragspartner als „Reiseveranstalter“ benannt.
Unter Beachtung und Anwendung der §§ 651a – y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) verstehen sich unsere Reisebedingungen als eine wesentliche Ergänzung der genannten gesetzlichen Normen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für Pauschalreiseverträge. Insbesondere die Bedingungen zur Insolvenzversicherung und die im Reiserecht geregelten Rücktrittsrechte bei pandemiebedingten Reiseabsagen finden ausschließlich für Pauschalreisen Anwendung. Die Rücktrittskosten bei touristischen Einzelleistungen, Leistungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften keine Pauschalreise bilden, orientieren sich hinsichtlich der Stornierungsbedingungen an den Stornostaffeln gemäß 7.5. dieser Reisebedingungen.
Insbesondere bei der Buchung vor Kuranwendungen, Gesundheitsanwendungen und Therapien mit ärztlicher Konsultation weisen wir ausdrücklich nochmal auf unseren Vermittlertsatus hin. Vertragspartner dieser Leistungen sind die Erbringer der ärztlichen Leistungen und Therapien. Die Leistung stellt - unabhängig vom anteiligen Reisepreis - keine Hauptleistung einer Pauschalreise dar. Unsere Reisebedingungen sind im Internet abrufbar unter www.kuren.de/Ueber-uns/Allgemeine-Reisebedingungen/.
Wesentliche Grundlage zur Realisierung des Reisevertrages / Reisefähigkeit aller Reiseteilnehmer Grundlage für den Abschluss eines Reisevertrages zwischen den Vertragsparteien bildet die Zusicherung des Reiseanmelders, dass für alle von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer und für sich selbst die uneingeschränkte Reisefähigkeit gegeben ist und keine Leistungsstörungen aufgrund eines erheblich eingeschränkten Gesundheitszustandes zu erwarten sind.
Insbesondere sichert der Reiseanmelder zu, dass weder bei ihm noch bei einem der von ihm angemeldeten Teilnehmer eine Pflegebedürftigkeit besteht, die zu einer Leistungserbringung der Erfüllungsgehilfen der MediKur Reisen GmbH (insbesondere Hotels und Sanatorien) führen könnte, die nicht im gebuchten Leistungsumfang stehen. Viele Hotels und Sanatorien sind nicht in der Lage, pflegebedürftige Mitreisende zu betreuen; dies ist auch kein Leistungsbestandteil der gebuchten Kur- oder Erholungsreise.
Eine vor Ort festgestellte Pflegebedürftigkeit kann zu einem Abbruch der Reise führen, siehe dazu auch Punkt 10. der AGB.
Bei Buchung einer Busanreise, organisiert durch den Veranstalter MediKur Reisen, sichert der Reiseanmelder, auch für alle von ihm angemeldeten Teilnehmer, die Reisefähigkeit zu. Der Vertragspartner der MediKur Reisen anerkennt hierbei ausdrücklich, dass der reguläre Fahrdienst der MediKur Reisen kein medizinischer Krankentransport ist.
1. Abschluss des Reisevertrages, Fremdleistungen
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages für Einzelleistungen oder Pauschalreisen verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und ergänzende Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung vorliegen. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, ist diese in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere beim elektronischen Kommunikationsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger. Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.4 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten,
einer Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.
1.5 Vormerkungen sind Anmeldungen für noch nicht ausgeschriebene Reisen. Sie werden nach Verfügbarkeit in Optionsbuchungen umgewandelt, sobald und soweit die Reise für den gewünschten Reisezeitraum buchbar ist. Sie haben dann im Optionszeitraum die Möglichkeit, diese Option in eine Festbuchung umzuwandeln oder die Vormerkung kostenfrei stornieren zu lassen.
1.6 Wir weisen darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telefax, E-Mail, SMS, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht das Widerrufsrecht nicht.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Gesamtpreises fällig. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.4 Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 7) sowie Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 8) werden jeweils sofort (innerhalb von 7 Tagen) fällig.
2.5 Zahlung direkt an den Reiseveranstalter
2.5.1 Standardmäßig ist die Zahlung des Reisepreises per Überweisung vorgesehen. Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der Reiseveranstalter (ggf. über Ihr vermittelndes Reisebüro oder sonstige Vertriebsagentur) ein sogenanntes Mandat, das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Dazu wurde jeweils für Anzahlung und Restzahlung ein Einzelzahlungsmandat erteilt.
2.5.2 Sie können Ihre Reise auch mit einer Kreditkarte bezahlen. Sofern dies so vom Reiseveranstalter angeboten wird, benötigt er explizit Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Bei Nutzung eines Kreditkartenzahlungsdienstleisters wie PayPal fallen zwar keine Kreditkarten-Gebühren an, jedoch aber Dienstleistungsgebühren des Zahlungsdienstes, diese sind vom Kunden zu tragen. Für die Nutzung des PayPal-Zahlungsdienstleisters betragen die Dienstleistungsgebühren 1,8 % des Gesamtreisepreises (Stand November 2023). Alternativ prüfen Sie die Möglichkeit eines Überweisungsservice der Kreditkartengesellschaft.
2.5.3 Die vollständige Reisepreiszahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor geplantem Reiseantritt zu leisten.
2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle
Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als auch die Zahlung des Restreisepreises an Ihr Reisebüro oder sonstige Vermittlungsagentur geleistet werden.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reiseantritt und nur für noch offenstehende Zahlungen vorgenommen werden.
2.8 Sollte Ihnen die Reisedokumentation nicht bis spätestens 5 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr Reisebüro oder an den Veranstalter direkt.
2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend den Ziffern 7.2, 7.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 7,50 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten.
3. Kinderermäßigungen
Für die Berechnung von Kinderermäßigungen, die altersabhängig sind, ist das Alter zum Beginn der Reise entscheidend (Reiseantritt, nicht Buchungstermin). Für jedes mitreisende Kind ist bei der Buchung das Alter anzugeben, auch wenn es hierfür keine Ermäßigung geben sollte. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 40,00 € nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.
4. Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung, Reiseleitung
4.1 Sonderwünsche
4.1.1 Reisebüros und sonstige Vertriebspartner dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht ausgeschrieben sind, z. B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros und sonstige Vertriebspartner sind weder vor noch nach Abschluss des Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters, von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen.
4.1.2 Sofern Sie einen verbindlichen Leistungsanspruch zu einem Sonderwunsch haben, wie z.B. eine fixe Zimmernummer und dies macht eine verbindliche Bestätigung durch das Hotel oder Beförderungspartner notwendig, ergibt sich als Gegenleistungsanspruch des Veranstalters eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € je verbindlichem Sonderwunsch. Wir müssen darauf hinweisen, dass bei Nichterfüllung des verbindlichen Sonderwunsches (trotz vorheriger Zusage des Hotels oder Beförderungspartners) zum Reiseantritt lediglich ein Erstattungsanspruch in Höhe der genannten Bearbeitungsgebühr besteht.
4.1.3 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Umbuchungen z.B. des Hotels behält sich der Reiseveranstalter zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr pro Person vor.
4.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt. Die Mitnahme eines Haustieres ist bei der Buchung anzuzeigen. Gebühren für die Zimmerreinigung nach Abreise sind vom Reisenden vor Ort zu zahlen.
4.2 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters an oder kontaktieren uns in der Zentrale des Veranstalters. Wir verlängern Ihren Aufenthalt, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
4.3 Reiseleitung, Betreuung
4.3.1 Bei vielen angebotenen Reisen werden Sie vor Ort betreut; in den meisten Reisegebieten von örtlichen Vertretern des Reiseveranstalters. Ansonsten finden Sie Kontaktdaten in Ihren Reisedokumenten, auf www.Kuren.de und in Ihrem Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 12.7.2.
4.3.2. Ihr Reiseveranstalter hat eine 24 Stunden Notfallnummer, diese finden Sie auf der Tickethülle Ihrer Reisedokumentation.
4.4. Kurzfristige Beförderungsaufträge: Kurzfristige Beförderungsaufträge (dazu gehören auch Umbuchungen, die in einen anderen Zielort führen), die kürzer als 21 Tage vor geplantem Reisebeginn beauftragt werden, müssen aufgrund der daraus notwendig werdenden Neudisposition mit pro Person 35 € Umbuchungsgebühr zusätzlich bezahlt werden.
5. Flugbeförderung
5.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald zum Buchungszeitpunkt noch nicht endgültig feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug ausführen wird, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung werden Sie über den Wechsel schnellstmöglich informiert. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de > Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.
5.2 Zwischenlandungen: Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass Direktflüge eine Zwischenlandung mit sich führen können.
5.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
6. Leistungs- und Preisänderungen
6.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
6.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
6.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten.
6.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dazu in der Lage ist und ihm eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in eindeutiger Weise hinzuweisen.
6.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
6.6. Der Reisekunde erklärt für sich und seine auf der Reisebestätigung genannten Personen, dass alle Personen gesundheitlich in der Lage sind, die gebuchten Leistungen, insbesondere Kur- und Therapiepakete, zu absolvieren. Für den Fall, dass der verantwortliche Kurarzt im Hotel, Klinik oder Sanatorium feststellt, dass die ursprünglich gebuchte Anzahl an Kuranwendungen oder einzelne spezielle Therapien aus gesundheitlichen Gründen nicht verabreicht werden dürfen und diese (gesundheitlichen) Hindernisse nicht bei Vertragsabschluss dem Veranstalter übermittelt wurden, verwirkt der Reisegast einen eventuellen Rückerstattungsanspruch für nicht in Anspruch genommene therapeutische Leistungen.
6.7. Im Leistungsumfang eines Kuraufenthaltes, eines medizinischen Erholungsaufenthaltes, sind akutmedizinische Behandlungen wie Notarztbehandlung nicht inkludiert. Notwendige Leistungserbringungen dieser Art sind außerhalb des Reisevertrages zwischen der MediKur Reisen und dem Reisegast, sie müssen entweder über die Krankenversicherung des Reisegastes oder durch eigene Mittel des Reisegastes bezahlt werden. Akutmedizinische Anwendungen begründen ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast (Patienten) und dem medizinischen Personal im Reisezielgebiet.
7. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornogebühren
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittsgebühren sind in Ziffer 7.4 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden vom Reiseveranstalter zu begründen. Ihnen bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die dem Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
7.3 Bei einem Rücktritt von touristischen Einzelleistungen hat MediKur Reisen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht MediKur Reisen den Rücktritt zu verantworten hat. Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns der jeweiligen Einzelleistung maßgeblich. Bei mehreren einzeln gebuchten Leistungen sind die Stornierungskosten einzeln zu berechnen und zu summieren. Sofern die tatsächlichen Aufwände der Einzelleistungen nicht real höher sind, orientieren sich die Entschädigungssätze an den pauschalierten Standardgebühren gemäß 7.5. dieser Reisebedingungen.
7.4 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Bus- oder Bahnabreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.
7.5 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen:
a) Standard-Gebühren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
b) Sonder-Produkte „Volkskuren“ / 2reisen 1zahlt
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 85 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises
7.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.7 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
7.8 Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe unten Ziffer 8.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
8. Umbuchung, Ersatzperson
8.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt Umbuchungen vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von 40,00 € pro Person erhoben. Ausgenommen von der Gebühr sind Verlängerungen des Aufenthaltes. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens. Darüber hinaus gilt Folgendes: Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft oder des Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet, auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt. Änderungen
nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
8.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 40,00 € zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
9. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie in den Leistungsbeschreibungen, im Katalog oder erhalten Sie bei Ihrem Reisebüros und sonstigen Vertriebspartnern.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
10.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
10.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 20 Tage vor Reiseantritt (bei Reisedauer kürzer als 7 Tage: bis 7 Tage vor Reiseantritt) von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der Reiseveranstalter informiert Sie selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
10.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
10.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.
11. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
11.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
11.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
11.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
11.4 Ist eine Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
12. Schadensersatz
12.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Reisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
12.2 Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
12.3 Deliktische Schadenersatzansprüche: Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Ausflüge, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reise sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
12.4 Die Beteiligung an körperbeanspruchenden Aktivitäten wie Sport-, Wellness- und Kuranwendungen sowie andere Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen, durch Kur- und Wellnessanwendungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
12.5 Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kurgast und Kurarzt und dem Therapiepersonal kann der Veranstalter nicht für eine Falsch- oder Fehlbehandlung verantwortlich gemacht werden, in einem solchen Fall sind die Ansprüche direkt gegen das medizinische Personal zu richten.
12.6 Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Zentralzustiegsort bei Busanreisen oder zum Abflughafen bzw. Bahnhof selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
12.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
12.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung oder der Zentrale des Veranstalters mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen finden Sie in Ihren Reisedokumenten (z.B. Umschlaghülle mit Notfallnummern auch außerhalb der Bürozeiten bzw. in den Informationsmappen im Hotel.) Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, im Falle einer Verspätung spätestens 14 Tage, nachdem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden ist, mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen oftmals Regelerstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder in der Zentrale des Veranstalters anzuzeigen.
12.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
13. Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform und Abtretung
13.1 Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. MediKur Reisen GmbH nimmt derzeit nicht an diesem freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Daher kann auch die OS-Plattform von unseren Kunden nicht genutzt werden.
13.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
14.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden / Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.
14.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
14.4 Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
14.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
14.6. Im Bedarfsfall werden von verschiedenen Staaten Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro bzw. sonstige Vertriebsstelle.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.kuren.de/Ueber-uns/Datenschutzerklaerung/.
16. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für
MediKur Reisen GmbH
Heinrich Grüber Straße 3
12621 Berlin
Handelsregister: Berlin HRB 69051
Telefon: 030-91148710
Drucklegung: 20. Oktober 2024
Kundeninformation für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau, Treaty Collection, Current lists of parties to multilateral air law treaties, „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999.
Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.
Hinweis: Für medizinische und physiotherapeutische Leistungen ist der Veranstalter lediglich Vermittler. Zu eventuellen Kontraindikationen erkundigen Sie sich bitte beim Buchungsteam oder auf unserer Webseite. Mobilitätshinweise: Bei eingeschränkter Mobilität ist vor Reisevertrag mit Ihrer Buchungsstelle die Eignung des Hauses für Sie individuell zu prüfen.
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