GSR Gemeinsam Schöner Reisen GmbH
GSR Gemeinsam Schöner Reisen GmbH
Veranstalters GSR Gemeinsam Schöner Reisen GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich abgeschlossen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Unverzüglich nach Reiseanmeldung erhält der Reisende die vollständige Reisebestätigung. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Personen. Für deren Vertragsverpflichtung hat der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einzustehen, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch GSR Gemeinsam Schöner Reisen GmbH (GSR) bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Telefonisch nimmt GSR, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat und die Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann GSR von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Reservierungssystemen gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend. GSR bestätigt dem Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den GSR 10 Tage gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen. e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist GSR lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. GSR haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 15 % des Reisepreises pro Person nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB zu zahlen. Der Restbetrag ist 14 Tage vor Reisebeginn gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer 2.d) abgesagt werden kann.
b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB.
c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,– Euro nicht übersteigt.
d) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat GSR das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren zu verlangen.
e) Selbstverständlich können Sie Ihren Reisepreis mit den Zahlungsarten Überweisung oder Scheck begleichen.
3. Die Leistungen
a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3.b) ist zu beachten.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden (siehe auch 1.a).
c) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. GSR bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.
d) Die Prospekt- und Katalogangaben sind für GSR bindend. GSR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospektund Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Preisänderungen
a) Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate, kann GSR Preiserhöhungen bis 5% des Gesamtwertes verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat GSR dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn GSR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung von GSR dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von GSR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn GSR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren. Ziffer 4.d) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:
a) bei Busreisen
- bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
b) bei Flugreisen
- bis 4 Wochen vor Reisebeginn 5 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 15 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 35 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
c) bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten
- bis 7 Wochen vor Reisebeginn 10 %
- ab 49. Kalendertag vor Reisebeginn 20 %
- ab 28. Kalendertag vor Reisebeginn 30 %
- ab 21. Kalendertag vor Reisebeginn 50 %
- ab 14. Kalendertag vor Reisebeginn 75 %
- ab 3. Kalendertag vor Reisebeginn 90 % des Gesamtreisepreises pro Reiseteilnehmer.
d) Bei Stornierung von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen
Eintrittskarten enthalten sind, ist ab 60 Tage vor Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig genutzt werden kann.
e) Erfolgt die Stornierung einer Buchung nur teilweise (Anzahl, Personen, Leistungen), beziehen sich obige Entschädigungssätze auf die Differenz der Rechnungssummen. f) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GSR oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. g) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann GSR eine Bearbeitungsgebühr von 15,– Euro verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von GSR ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was GSR durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und GSR der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften GSR als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften GSR als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,– Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist GSR verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störungen durch den Reisenden
GSR kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für GSR und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. GSR steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann GSR erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) GSR wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn GSR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot zu offerieren.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung von GSR dieser gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, ist der vom Reisenden bereits gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z. B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann GSR für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638, Abs. 3 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) GSR ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei der örtlichen Reiseleitung, dem Reiseleiter, oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei GSR direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber GSR unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet GSR nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn GSR die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für GSR erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann GSR für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. GSR hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat GSR auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den GSR nicht zu vertreten hat. 14. Mitwirkungspflflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung von GSR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder ab) wenn GSR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich GSR gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GSR aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet GSR bei Sachschäden bis 4000,– Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisendem wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GSR geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an GSR durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Schweben zwischen dem Reisenden und GSR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder GSR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) GSR weist auf Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für Staatsbürger der BRD ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch GSR hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern sich nicht GSR ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann GSR an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen von GSR gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von GSR maßgeblich.
c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
19. Sonstige Bestimmungen (nur für Reisemittler)
Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für GSR tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern aus dem Agenturvertrag sich andere Regelungen nicht ergeben. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind alle Preisangaben des Kataloges in Euro.
(Stand: Juni 2008)
GSR Gemeinsam Schöner Reisen GmbH
Bahnhofstraße 6
09111 Chemnitz
Geschäftsführer:Uwe Lorenz Prokurist: René Wächtler HRB: 22939 Amtsgericht Chemnitz Allgemeine Geschäftsbedingungen
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